Allgemeine Geschäftsbedingungen der NBB Netzwerk GmbH im Bereich Netzwerk für Lieferungen und Dienstleistungen.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) im Bereich Netzwerk für Lieferungen und Dienstleistungen gelten zwischen der NBB Netzwerk GmbH
(nachfolgend „NBB“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i.S. des § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(nachfolgend gemeinsam „Kunde").
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
Diese werden nicht Vertragsinhalt und nicht anerkannt, es sei denn, die NBB hätte deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch, wenn den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
2. Angebote, Annahme – Änderungen
2.1 Sofern die Bestellung ein Angebot nach § 145 BGB darstellt, ist berechtigt dieses
innerhalb von vier Wochen ab Zugang anzunehmen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Angebote der NBB an den Kunden freibleibend.
2.2 Abänderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3. Preise – Zahlungsbedingungen – elektronische Rechnung - Aufrechnung –
Sicherheitenleistung
3.1 Preise beziehen sich auf die im jeweiligen Einzelvertrag aufgeführten Lieferungen- und Leistungen.
Darüberhinausgehende Lieferungen und Leistungen durch die NBB werden jeweils
gesondert vereinbart und sind vom Kunden zusätzlich zu vergüten.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart dies muss in Textform geschen, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk, zuzüglich eventuell anfallender
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (aktuell 19% stand 20.01.2022)
und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde mit einer Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen der NBB zustehender Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 10 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.3 Haben sich die NBB und der Kunde nicht auf eine bestimmte Vergütung geeinigt, bestimmt sich die Vergütung: für Warenlieferungen nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen NBB-Preisliste, sofern für die konkrete Ware eine solche Preisliste existiert, andernfalls nach der unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers; bezüglich Werk- oder Dienstleistungen nach den zum jeweiligen Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen NBB Stunden- und Tagessätzen.
3.4 Neben einer Rechnungsstellung in Papierform, ist die NBB auch berechtigt, die Rechnung als elektronische Rechnung auszustellen. Der Kunde erklärt sich mit einer elektronischen Rechnungsstellung einverstanden.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
unbestritten, durch die NBB anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur aufgrund eines Gegenanspruches aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
3.6 Bei noch nicht erfolgten Lieferungen oder Leistungen steht der NBB das Recht zu, diese nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen oder zu erbringen, sofern nach Vertragsschluss Umstände erkennbar werden, welche unseren Anspruch auf Bezahlung unserer offenen Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährden.
Wird die NBB dem Kunden dazu eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der
Kunde nach seiner Wahl Zug um Zug die Zahlung tätigen oder Sicherheit leisten kann.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die NBB berechtigt, unter Vorbehalt jeglicher weiterer Ansprüche und Rechte, vom Vertrag zurücktreten.
4. Lieferzeit - Höhere Gewalt – Annahmeverzug des Kunden - Teillieferung -
Selbstbelieferungsvorbehalt
4.1 Sind von der NBB Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen in Aussicht gestellt, verstehen sich diese nur annähernd, es sei denn es ist ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart.
4.2 Die Einhaltung von Leistungs- und Lieferverpflichtungen seitens der NBB setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung, dass die NBB die Vertrags gegenständlichen Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung vor Ort durchführen kann, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Informationen, Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung.
Sollten die oben genannten Bedingungen nicht eingehalten werden können ist die NBB rechtzeitig mindestens aber 3 Tage im voraus schriftlich zu Informieren.
Die NBB hält sich frei angefallen Anfahrtskosten, Arbeitsstunden, Vorrausleistungen wie z.b Miete für Geräte, Maschinen und dritte Dienstleister dem Kunden in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Dies bedarf keiner weiteren Zustimmung des Kunden.
4.3 Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik oder Aussperrung, unverschuldete
Betriebsstörungen und sonstige unabwendbare, unvorhersehbare und schwerwiegende
Ereignisse, befreien die Vertragsparteien für den Zeitraum der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Dies gilt auch, sofern eines dieser Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintritt, in welchem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich hierüber im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich zu informieren und ihre Verpflichtungen entsprechend den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen, dies beinhaltet insbesondere die Lieferfristen angemessen zu verlängern.
Dauert eines der Ereignisse länger als 6 Wochen oder wird die von uns zu
erbringende Leistung infolge eines der vorbeschriebenen Ereignisse unmöglich, ist sowohl der Kunde als auch die NBB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt entsprechend, wenn eines der vorbeschriebenen Ereignisse bei einem unserer Lieferanten eintritt.
4.4 Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden, ist die NBB berechtigt, der NBB daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (nach Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen), zu ersetzen. Vereinbarte Termine und/oder Leistungszeiten verschieben sich in einem angemessenen Umfang, mindestens um die Dauer der nicht fristgemäßen und/oder nicht ordnungsgemäße Mitwirkung durch den Kunden.
Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes gehen in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des
Annahmeverzuges oder der sonstigen schuldhaften Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
4.5 Die NBB ist zu Teillieferungen berechtigt. Verzögert sich eine Teillieferung, so kann der Kunde hieraus keine Rechte wegen der übrigen Teilmenge geltend machen, es sei denn, die Teilerfüllung hat für ihn kein Interesse.
4.6 Hat die NBB in allen Punkten Übereinstimmendes Deckungsgeschäft abgeschlossen und wird die NBB von seinen Lieferanten ohne eigenes Verschulden mit dem vom Kunden bestellten Liefergegenstand nicht beliefert, steht der NBB ein Rücktrittsrecht gegenüber den Kunden zu.
In einem solchen Fall benachrichtigt die NBB den Kunden unverzüglich hiervon und erstatten dem Kunden eine bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich zurück.
5. Mängelhaftung bei Kaufverträgen (Gewährleistung)
5.1 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die NBB nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
Voraussetzung für die Haftung von der NBB ist, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist
beginnt ab Übergabe. Im Falle von Software beginnt die Verjährungsfrist wegen kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche im Zeitpunkt der Überlassung und der Einräumung oder Verschaffung der Nutzungsrechte an der Software.
Ausgenommen von der Verjährungsverkürzung sind Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Köper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von der NBB oder seiner Erfüllungsgehilfen zu vertretendem Mangel gerichtet ist oder auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von der NBB oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie durch die NBB.
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
5.3 Im Falle eines Mangels erbringt die NBB die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die NBB stehen wegen desselben Mangels mindestens drei Nacherfüllungsversuche zu.
5.4 Nacherfüllungsleistungen von FIBA führen nicht zum Neubeginn der Verjährung.
Im Falle der Nacherfüllung haftet FIBA demnach nur im selben Umfang wie für die ursprüngliche Kaufsache bis zum Ablauf der für diese geltenden Verjährungsfrist.
5.5 Weitere Ansprüche unterliegen - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – den in Ziffer 7 geregelten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen.
6. Mängelhaftung bei Werkverträgen (Gewährleistung)
6.1 Soweit ein Mangel der Werkleistung vorliegt, beträgt die die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Abnahme.
Ausgenommen von der Verjährungsverkürzung sind Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Köper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von der NBB oder seiner Erfüllungsgehilfen zu vertretendem Mangel gerichtet ist oder auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von der NBB oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie durch die NBB.
6.2 Nacherfüllungsleistungen von der NBB führen nicht zum Neubeginn der Verjährung. Für nachgebesserte Teile des Werkes haftet die NBB demnach nur im selben Umfang wie für das ursprüngliche Werk bis zum Ablauf der für dieses geltenden Verjährungsfrist.
6.3 Weitere Ansprüche unterliegen - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – den in Ziffer 7 geregelten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen.
7. Regelungen für Dienstleistungen
7.1 Sollten wegen von der NBB zu vertretender Umstände Dienstleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, wird die NBB diese Dienstleistungen innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß erbringen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung, in Textform gerügt hat.
7.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beginnt mit vollständiger
Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.
7.4 Weitere Haftungsansprüche unterliegen - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs – den in Ziffer 9 geregelten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen.
8. Datensicherung / Datenverlust
Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Kunde für die nach dem Stand der Technik
regelmäßige Sicherung seiner Daten in seinen IT-Systemen verantwortlich, dies ist eine
ausdrückliche Pflicht des Kunden.
Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, bevor die NBB mit der Erbringung seiner Leistungen beginnt, seinen Datenbestand zu sichern, die NBB übernimmt niemals die Datensicherung des Kunden.
Auch führt die NBB oder deren Erfüllungsgehilfen im Rahmen von Arbeiten an IT-Systemen des Kunden bei Abschluss dieser keine Überprüfungen durch, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung sowie die Vollständigkeit der Daten gegeben ist.
Der Kunde für zwingen für die Datensicherung verantwortlich und ein Schaden aus Folge eines Datenverlustes, einer Datenbeschädigung oder eines sonstigen Umstands auftritt, aufgrund dessen Daten nicht mehr wie vorhergesehen verwendet werden können, haftet die NBB nur insoweit, als der Kunde durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Sicherungsverfahren und der vorherigen Datensicherung nach Satz gewährleistet hat, dass diese Daten in zumutbarer Weise wiederbeschafft werden können.
Damit beschränkt sich die Haftung der NBB für Datenverlust auf denjenigen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahren entsprechender Sicherung der Daten durch den Kunden eingetreten wäre.
Auch im Falle eines Datenverlustes, einer Datenbeschädigung oder eines sonstigen Umstandes, aufgrund dessen Daten nicht mehr wie vorhergesehen verwendet werden können, gilt bei einer Haftung der NBB im Übrigen Ziffer 9.
9. Haftung / Haftungsbeschränkung
Sollte die NBB aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher, eingeschlossen deliktischer,
Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüchen haften, bestimmt sich die Haftung der NBB nach folgenden Regelungen:
9.1 Die NBB haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.2 Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalspflichten) ist die Haftung der auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, als solche
Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz und im Rahmen einer Garantie, falls gerade ein von der Garantie
umfasster Mangel die Haftung auslöst.
9.4 Im Übrigen ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen Verletzung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – ausgeschlossen.
9.5 Ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Haftung der NBB wirkt auch im Hinblick auf die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der NBB.
9.6 Außer im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und im Falle des
vorangegangenen Absatzes 9.3, verjähren Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche nach einem Jahr.
9.7. Eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung ist mit
keiner der vorstehenden Klauseln bezweckt.
10. Rechtseinräumung und Nutzungsrechte an Software und Arbeitsergebnissen der NBB
10.1 Bei Standard-Software-Produkten Dritter, auch wenn diese durch die NBB im Rahmen der Vertragsdurchführung bearbeitet werden, bestimmen sich die Nutzungsrechte ausschließlich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers.
10.2 Die NBB steht das Recht zu, das von ihr während der Erbringung der vereinbarten
Leistungen genutzte oder erworbene Know-how sowie sämtliche sonstige Arbeitsergebnisse nach freiem Ermessen im eigenen Interesse oder zugunsten Dritter uneingeschränkt zu nutzen.
10.3 Bei Standard-Software-Produkten liefert die NBB dem Kunden die
Anwenderdokumentation des entsprechenden Herstellers. Darüberhinaus ist die NBB nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zur Lieferung einer Dokumentation verpflichtet.
11. Eigentumsvorbehaltssicherung
11.1 Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung verbleibt das Eigentum an gelieferten Sachen (im Folgenden in Ziffer 11 „Vorbehaltsware“ genannt) im Eigentum der NBB.
Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf Zahlungen aus einem bestehenden
Kontokorrentverhältnis; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten Saldo.
Bei Vertragsverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die NBB berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch FIBA liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Die NBB ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
11.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs berechtigt; er tritt der NBB jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der NBB Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Ungeachtet der Befugnis der NBB die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt.
Solange und soweit der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt, verpflichtet sich die NBB, die
Forderung nicht einzuziehen.
Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, kann die NBB verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung bekannt gibt.
11.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der NBB nicht gehörenden, beweglichen Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwirbt die NBB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung.
Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde an die NBB anteilmäßig
Miteigentum überträgt.
Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde bereits jetzt seinen Anspruch aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer an die NBB ab. Die Abtretung gilt in der Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung (Fakturaendbetrag, einschließlich
MwSt.) gestellten Wert der vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht; im Übrigen gilt die Regelung in § 11 Abs. 2, S. 2-4.
11. Sonstige Bestimmungen (Subunternehmer - Gerichtsstand – Erfüllungsort -
Anwendbares Recht)
11.1 Die NBB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer/ Erfüllungsgehilfen einzuschalten.
11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann oder juristische
Person des öffentlichen Rechts ist, der Geschäftssitz der NBB.
Die NBB ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.
11.3 Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Geschäftssitz der NBB.
11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgschlossen.